ALLGEMEINE GESCHÄFTS-BEDINGUNGEN DER SOLKRAFT GMBH

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich und nur gegenüber Unternehmern, natürlichen Personen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 I BGB. Entgegenstehende oder von unseren Liefer- und Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich der schriftlichen Geltung zustimmen.
2. Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

1. Die Angebote der Solkraft GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung zustande.
2. Die Mitarbeiter der Solkraft GmbH sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
3. Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch den Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von der Solkraft GmbH zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes zwischen der Solkraft GmbH und dem Zulieferer. Der Auftraggeber wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

§ 3 Überlassung von Unterlagen

1. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderer Unterlagen behält sich die Solkraft GmbH ihre eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Solkraft GmbH Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag bei der Solkraft GmbH nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. 2. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie Zeichnungen, Abbildungen, Gewichtsangaben usw. enthalten, soweit nicht ausdrücklich als unmittelbar verbindlich bezeichnet, nur Annäherungswerte, nicht jedoch verbindlich zugesicherte Eigenschaften.
3. Muster werden separat in Rechnung gestellt. Kostenvoranschläge sind kostenpflichtig, wenn nichts anderes vereinbart wurde.

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise „ab Lager“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. 2. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der zum Ausführungszeitpunkt geltenden Mehrwertsteuer. Angebotspreise gelten jeweils nur bei Bestellung und Abnahme der gesamten angebotenen Anlage. Falls nichts anderes vereinbart wurde, sind die Rechnungen innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt ohne Abzug fällig. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers und sind sofort zu zahlen.
3. Mit Gegenansprüchen, die von uns nicht ausdrücklich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind, ist eine Aufrechnung gegen unsere Forderung nicht zulässig.
4. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.

§ 5 Preiserhöhungen

Ist der Vertrag zu unseren üblichen Preisen zustande gekommen und erhöhen sich zwischen Vertragsabschluss und Abnahme die Material- und/bzw. Bearbeitungs-kosten, ohne dass diese Änderung aus unserem Organisationsbereich her rührt, so sind wir berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen.

§ 6 Bauvorlagen und behördliche Genehmigungen

Behördliche oder sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber selbst zu beschaffen und bereitzustellen. Für Statik, Baugenehmigung und Stromeinspeisung in das öffentliche Netz wird keine Gewährleistung übernommen. Das Vorliegen der notwendigen Genehmigungen zur Montage und zum Betrieb des Liefergegenstandes fällt ausschließlich in die Gefahren- und Verantwortungssphäre des Auftraggebers. Das Fehlen notwendiger Genehmigungen hat keine Auswirkungen auf die Vergütungsansprüche der Solkraft GmbH.

§ 7 Montage und Ausführungs-/Lieferfristen

1. Ausführungs-/Lieferfristen gelten nur als verbindlich, wenn die Solkraft GmbH ausdrücklich und schriftlich die Fertigstellung/Lieferung bis zu einem fest vereinbarten Termin garantiert. Eine Garantiezusage setzt die Mitwirkung des Auftraggebers dahingehend voraus, dass die Solkraft GmbH jederzeit mit der Montage des Liefergegenstandes beginnen kann. Sollten von Auftraggeberseite die entsprechenden Voraussetzungen nicht vorliegen, wird die Solkraft GmbH von ihrer Fertigstellungsgarantie befreit.
2. Wird der Versand der Lieferung auf Wunsch des Auftraggebers um mehr als 2 Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin oder, wenn kein Liefertermin vereinbart war, nach der Anzeige der Versandbereitschaft des Auftraggebers verzögert, kann die Solkraft GmbH pauschal für jeden Monat (auch anteilig) ein Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises des Liefergegenstandes, höchstens jedoch 5 % berechnen. Dem Auftraggeber ist der Nachweis gestattet, dass dem Auftragnehmer kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Der Solkraft GmbH ist der Nachweis gestattet, dass ein wesentlich höherer Schaden entstanden ist.
3. Liefertermine oder Leistungsverzögerung aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen die die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei den Lieferanten der Solkraft GmbH oder deren Unterlieferanten oder bei anderen von der Solkraft GmbH zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten beauftragten Dritten, eintreten. Sie berechtigen die Solkraft GmbH, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus Geschäftsvorgängen vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Auftraggeber sich vertragswidrig verhält. Der Auftraggeber ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Ware pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Auftraggeber diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den uns entstanden Ausfall.
2. Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Rechnungs-Endbetrages ab. Die Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung der Forderung ermächtig. Unsere Befugnis die Forderung selbst einzuziehen bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen solange der Auftraggeber seine Zahlungsverpflichtungen nachkommt. 3. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Auftraggeber erfolgt stets im Namen und für die Solkraft GmbH. In diesem Falle steht das Anwartschaftsrecht des Auftraggebers an der Ware an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der Sache im Verhältnis des objektiven Wertes
unserer Ware zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Auftraggeber tritt dieser auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen diese Abtretung bereits jetzt an.
4. Die Solkraft GmbH verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernde Forderung um 20 % übersteigt.

§ 9 Gefahrenübergang

Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der Solkraft GmbH verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

§ 10 Gewährleistung

1. Als Beschaffenheit der Ware gelten grundsätzlich nur die Eigenschaften als vereinbart, die aus der technischen Produktbeschreibung hervorgehen. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung enthalten keine verbindliche Beschreibung der vereinbarten Beschaffenheit der Ware. Wirtschaftlichkeitsberechnungen und darin enthaltene Ertragsprognosen stellen lediglich Berechnungsbeispiele dar und sind unverbindlich.
2. Verfärbungen an Modulen, die deren Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigen, gelten nicht als Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit.
3. Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen wir voraus, dass dieser seine nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
4. Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung steht in jedem Fall der Solkraft GmbH zu. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Auftraggeber das Recht zu, zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, vom Vertrag zurückzutreten. Unberührt bleibt das Recht des Auftraggebers, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Bedingungen Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.
5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit, sowie unerheblichen Beeinträchtigungen der Brauchbarkeit und bei natürlicher Abnutzung und Verschleiß.
6. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Auftraggeber, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Lieferung oder Leistung an einem anderen Ort als die Niederlassung des Auftraggebers verbracht werden, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
7. Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gegen uns bestehen nur insoweit, als dieser mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
8. Im Falle des arglistigen Verschweigen eines Mangels oder im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs.
9. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefah- renübergang.
10. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt 5 Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
11. Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet, dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.

§ 11 Statik / Netzverträglichkeitsprüfung

Die Solkraft GmbH führt keinerlei statische Berechnungen durch. Bei Dachprojekten ist alleine der Auftraggeber für die statische Eignung verantwortlich. Die Solkraft GmbH stellt auf Nachfrage die herstellerspezifischen Belastungsdaten projektbezogen zur Verfügung. Die Solkraft GmbH stellt alle notwendigen Daten zur Durchführung einer Netzverträglichkeitsprüfung zur Verfügung. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Beantragung der Prüfung beim zuständigen Netzbetreiber. Entstehen hierfür Kosten von Seiten des Netzbetreibers so sind diese vom Auftraggeber zur tragen.

§ 12 Haftung

1. Die Solkraft GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit der Solkraft GmbH keine vorsätzliche Vertragsver- letzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischer- weise eintretenden Schaden begrenzt.
2. Die Solkraft GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern sie schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaf- tung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
3. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesund- heit bleibt unberührt, dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungs- gesetz.
4. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung der Solkraft GmbH ausgeschlossen.
5. Die vorstehenden Haftungsbefreiungen und –beschränkungen gelten auch für außervertragliche Ansprüche und soweit der Auftraggeber anstelle eines Anspruches auf Ersatz des Schadens gemäß § 284 BGB statt der Leistung Ersatz vergeblicher Aufwen- dungen verlangt.
6. Soweit unsere Schadensersatzhaftung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeit- nehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 13 Rückritts-/Kündigungsrecht

1. Die Solkraft GmbH hat das Recht ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers beantragt wird, wenn bekannt wird, dass der Auftraggeber bei Vertragsabschluß als kreditunwürdig eingestuft wurde, oder der Auftraggeber seinen Geschäftsbetrieb einstellt. 2. Bei Dauerbelieferungen tritt an die Stelle des Rücktrittrechts das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung.

§ 14 Sonstiges

1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist unser Firmensitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
2. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
3. Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt das Vertragsverhältnis im Übrigen davon unberührt. Für diesen Fall verpflichten sich die Parteien schon jetzt eine Ersatzregelung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlich gewollten am Nächsten kommt. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung oder Abänderung dieses Schriftformerfordernisses. Nebenabreden zu diesem Vertrag wurden nicht getroffen, soweit sie nicht im Rahmen dieses Vertrages schriftlich niedergelegt wurden.

Stand: Januar 2020